Lenk- und Ruhezeiten

Aufzeichnungspflicht der Ruhe- und Lenkzeiten
Handwerkerausnahmen derzeit unverändert

In der Gewichtsklasse bis 3,5 Tonnen besteht für Handwerksbetriebe, unabhängig von der Entfernung vom Betriebsstandort, keine Aufzeichnungspflicht der Ruhe- und Lenkzeiten. Voraussetzung ist, dass das Führen des Nutzfahrzeuges nicht die hauptberufliche Tätigkeit des Fahrers ist. Für Schreinergesellen, deren Haupttätigkeit das Erstellen und Montieren von Schreinerprodukten ist, trifft dies regelmäßig zu.

Speziell für die Gewichtsklasse zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen gibt es für Handwerker die Ausnahme von der Aufzeichnungspflicht für die Fahrten innerhalb des Radius von 50 km um den Betriebsstandort. Selbst bei einem eingebauten Fahrtenschreiber oder einem eingebauten Digitalen Kontrollgerät müssen diese nicht betrieben werden, wenn das Fahrzeug sich innerhalb des 50 km-Radius bewegt und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht.

Bei Fahrten von nebenberuflichen Fahrern des Handwerks mit Fahrzeugen der Gewichtsklasse zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen, die über den 50 km-Radius hinaus gehen, sind die Ruhe- und Lenkzeiten dieser Fahrten mittels Kontrollgerät nachzuweisen. Darüber hinaus besteht in diesen Fällen eine Mitführungs- und Dokumentationspflicht für die vorausgegangenen 28 Tage.

Beachten Sie dazu bitte unsere Merk- und Formblätter im passwortgeschützten Bereich für Mitgliedsbetriebe.

Am 15. Januar 2014 hat das EU-Parlament nach mehrjährigen Beratungen die Änderungen der europäischen Tachographenverordnung verabschiedet. Für Schreinerbetriebe ist von Bedeutung, dass der Radius der Handwerkerausnahme von 50 auf 100 Kilometer verdoppelt wird. Jedoch liegt zwischen dem Beschluss des EU-Parlaments und dem Zeitpunkt der Geltung in diesem Fall leider ein größerer Zeitraum. Maßgebend ist zunächst die Veröffentlichung im EU-Gesetzblatt. Diese wird für das Frühjahr 2014 erwartet. Die Regelungen zur Aufzeichnungspflicht der Ruhe- und Lenkzeiten werden dann, so der Beschluss des EU-Parlaments, ein Jahr nach der Veröffentlichung im EU-Gesetzblatt in Kraft treten, also frühestens ab März 2015.