31.08.2017

SOKA-Bau: Rückerstattung Mindestbeiträge


Was für Einmannbetriebe lange schon selbstverständlich war, hat nun auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt: Solo-Selbständige sind keine Arbeitgeber. Diese Entscheidung – die im Grunde zur Klärung der Zuständigkeit der Gerichte erfolgte – hat die SOKA Bau zum Anlass genommen, die Verpflichtung zur Zahlung von Mindestbeiträgen insgesamt zu hinterfragen und schlussendlich zu kippen. Dies gilt nicht nur für die Zukunft sondern für Beitragszahlungen seit 2015. Betriebe die für die Beitragsjahre 2015 und 2016 bereits die Mindestbeiträge in Höhe von 900,00 EUR geleistet haben, bekommen diese nebst etwaiger Verzugszinsen rückerstattet unabhängig davon, ob Sie Arbeitnehmer oder Auszubildende beschäftigt haben. Wurden gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt, wird der hierauf entfallende Beitrag von der Rückzahlung des Mindestbeitrags abgezogen. Der Mindestbeitrag entfällt damit nicht nur für Solo-Selbständige sondern auch für sog. Aufstocker bzw. Differenzzahler. Kein Antrag nötig Ein Antrag ist für die Rückzahlung nicht nötig. Die Rückzahlung soll schnellstmöglich automatisch innerhalb der nächsten vier Wochen erfolgen, wenn die Kontodaten der SOKA-Bau bekannt sind. Wenn die Kontodaten nicht vorliegen, wird die SOKA-Bau die betroffenen Betriebe kontaktieren. Die seit Einführung im Jahr 2015 stark umstrittene Regelung zu Mindestbeiträgen gehört damit der Vergangenheit an.